Veranstaltungswirtschaft fordert rechtssichere Regeln für den Einsatz von Solo-Selbstständigen

Die Veranstaltungswirtschaft ist durch im Jahresverlauf stark schwankende, temporäre Projekte, wechselnde Einsatzorte sowie interdisziplinäre Teams geprägt. Sie stützt sich in zentralen Funktionen auf hochspezialisierte Solo-Selbstständige.  

Seit dem 1. April 2022 besteht zwar die Möglichkeit in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (befristet bis 30. Juni 2027) für Auftraggeber und Solo-Selbstständigen verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, aber in der Praxis bleibt jedoch ein wesentliches Problem bestehen: Selbst eine durchgeführte Statusfeststellung kann im Rahmen späterer Betriebsprüfungen oder gerichtlicher Überprüfungen abweichend beurteilt werden, insbesondere wenn sich die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit anders darstellt als prognostiziert.  

Damit entsteht trotz formalem Verfahren keine belastbare und dauerhafte Rechtssicherheit.  

Für die Auftrageber:innen bedeutet dies ein fortbestehendes Risiko nachträglicher Beitragsforderungen, Haftungsfolgen und erheblicher Planungsunsicherheit.  

Für Solo-Selbständige bedeutet dies weniger Aufträge aus Angst der Auftraggeber vor rückwirkenden Beitragsnachforderungen;  

Für die gesamte Branche bedeutet dies Einschränkung von Flexibilität und Innovationsfähigkeit der Veranstaltungswirtschaft. 

Die Bundeskonferenz Veranstaltungswirtschaft hat im Rahmen ihrer Tätigkeit ein Impulspapier mit Vorschlägen an die Politik erarbeitet. Darin fordern wir, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung selbstständiger Tätigkeiten an klar definierte Kriterien geknüpft werden.  

Eine rechtssichere Beauftragung läge vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:  

  1. Auftragnehmer und Auftraggeber schließen einvernehmlich einen Vertrag, der den beiderseitigen Vertragswillen zum Ausdruck bringt.  

  2. Der Auftragnehmer ist nicht wesentlich und dauerhaft von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig.   

  3. Der Selbständige oder die Selbständige darf die Allgemeinheit im Alter, bei Arbeitslosigkeit oder Invalidität nicht stärker belasten als abhängig Beschäftigte. 

  4. Die betrieblichen Mitbestimmungsrechte eines abhängig Beschäftigten dürfen nicht geschwächt werden. Ehemalige abhängig Beschäftigte eines Unternehmens dürfen innerhalb eines Zeitraums von X Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder von ihrem ehemaligen Arbeitgeber noch von einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen als Selbständige beauftragt werden. 

Das gesamte Impulspapier findet ihr hier.

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